§ 117e Ablehnungsgründe
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117e#abs-1 (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117e#abs-2 (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117e#abs-3 (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117e#abs-4 (4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117e#abs-5 (5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 117e eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.